Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
§ 39

§ 39 – Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen. (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht. (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden. (5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: center col1 1 30* center col2 2 30* center col3 3 30* COLSPEC0 4 30.00* center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0020.jpg TIF 72 50 1 col1 0 0 center 39 inline bgbl1_2013_j0367-1_0030.jpg TIF 72 71 1 col2 0 0 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0040.jpg TIF 72 63 1 col3 0 0 center 58 inline bgbl1_2020_j0814-1_0020.jpg jpg 72 132 1 center 0 Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 1 col1 0 0 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 1 col2 0 0 Radverkehr 1 col3 0 0 Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad 1 center 0 center 46 inline bgbl1_2013_j0367-1_0050.jpg TIF 72 26 1 col1 0 0 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0060.jpg TIF 72 46 1 col2 0 0 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0070.jpg TIF 72 60 1 col3 0 0 1 center 0 Fußgänger 1 col1 0 0 Reiter 1 col2 0 0 Viehtrieb 1 col3 0 0 1 center 0 center 42 inline bgbl1_2013_j0367-1_0080.jpg TIF 72 83 1 col1 0 0 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_0090.jpg TIF 72 76 1 col2 0 0 center 32 inline bgbl1_2013_j0367-1_0100.jpg TIF 72 76 1 col3 0 0 center 65 inline bgbl1_2020_j0814-1_0030.jpg jpg 72 86 1 center 0 Straßenbahn 1 col1 0 0 Kraftomnibus 1 col2 0 0 Personenkraftwagen 1 col3 0 0 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen 1 center 0 center 32 inline bgbl1_2013_j0367-1_0110.jpg TIF 72 108 1 col1 0 0 center 32 inline bgbl1_2013_j0367-1_0120.jpg TIF 72 104 1 col2 0 0 center 72 inline bgbl1_2020_j0814-1_0040.jpg jpg 72 123 1 col3 0 0 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_0130.jpg TIF 72 50 1 center 0 Personenkraftwagen mit Anhänger 1 col1 0 0 Lastkraftwagen mit Anhänger 1 col2 0 0 Wohnmobil 1 col3 0 0 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen 1 center 0 center 56 inline bgbl1_2013_j0367-1_0140.jpg TIF 72 67 1 col1 0 0 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_0150.jpg TIF 72 76 1 col2 0 0 center 292 inline bgbl1_2016_j2848-1_0010.jpg TIF 300 458 1 col3 0 0 center 97 inline bgbl1_2020_j0814-1_0050.jpg jpg 72 125 1 center 0 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 1 col1 0 0 Mofas 1 col2 0 0 Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – 1 col3 0 0 Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 1 center 0 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_0160.jpg TIF 72 69 1 0 0 1 0 0 1 0 0 1 center 0 Gespannfuhrwerke 1 0 1 0 1 0 1 center top left 50 4 none 1 %yes; (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein: center col1 1 30* center col2 2 30* center col3 3 30* center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0170.jpg TIF 72 32 1 col1 0 0 center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0180.jpg TIF 72 49 1 col2 0 0 center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0190.jpg TIF 72 86 1 col3 0 Schnee- oder Eisglätte 1 col1 0 0 Steinschlag 1 col2 0 0 Splitt, Schotter 1 col3 0 center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0200.jpg TIF 72 69 1 col1 0 0 center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0210.jpg TIF 72 77 1 col2 0 0 center 37 inline bgbl1_2013_j0367-1_0220.jpg TIF 72 43 1 col3 0 Bewegliche Brücke 1 col1 0 0 Ufer 1 col2 0 0 Fußgängerüberweg 1 col3 0 center 36 inline bgbl1_2013_j0367-1_0230.jpg TIF 72 46 1 col1 0 0 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_0240.jpg TIF 72 32 1 col2 0 0 center 37 inline bgbl1_2013_j0367-1_0250.jpg TIF 72 37 1 col3 0 Amphibienwanderung 1 col1 0 Unzureichendes Lichtraumprofil 1 col2 0 Flugbetrieb 1 col3 top left 50 3 none 1 %yes; (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht. (10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild col1 center 42 inline bgbl1_2015_j1573-1_0020.jpg jpg 72 72 1 top center 50 1 none 1 %yes; als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge. (11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild center col1 80* center 107 inline bgbl1_2020_j0814-1_0060.jpg jpg 72 107 1 col1 0 Carsharing 1 col1 top left 50 1 none 0 %yes; als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette center col1 80* center 227 inline bgbl1_2020_j0814-1_0070.jpg jpg 72 227 1 col1 0 deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. 1 justify col1 top left 50 1 none %yes;

Kurz erklärt

  • Verkehrszeichen werden nur dort aufgestellt, wo es aufgrund besonderer Umstände notwendig ist.
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Tempo 30-Zonen und Fahrradzonen abseits der Vorfahrtstraßen zu erwarten.
  • Verkehrszeichen haben Vorrang vor allgemeinen Verkehrsregeln und können in verschiedenen Formen wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen auftreten.
  • Zusatzzeichen und Markierungen sind ebenfalls Verkehrszeichen und können temporär in gelber Farbe erscheinen.
  • Verkehrszeichen können auch an Fahrzeugen angebracht sein und gelten während der Bewegung des Fahrzeugs.